§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung des Hauses Lichtblick". 

Er wird im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Buggingen-Seefelden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Führung einer Lebensgemeinschaft zur Hilfestellung und Betreuung von Menschen in den verschiedensten Lebens-, Krankheits- und Krisensituationen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bereitstellung von geeignetem Wohnraum; 
  • Aufnahme von gefährdeten und hilfebedürftigen Menschen in eine Gemeinschaft aus Familien und Einzelpersonen; 
  • die Betreuung dieses Personenkreises und gegebenenfalls dessen finanzielle Unterstützung bei Vorliegen der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 Abgabeordnung
  • Gewinnung von geeigneten BetreuerInnen sowie 
  • Beratung und Unterstützung der gesamten Hausgemeinschaft. 

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein geeignete Fachkräfte beschäftigen.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag / Finanzierung des Vereins

Die Höhe des zu leistenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, durch Mittel z. B. der Hospizstiftung, Sozialamt (z. B. für betreutes Wohnen), Jugendamt, Wiedereingliederungshilfen usw.

 

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Er darf angestellte und bezahlte Kräfte beschäftigen, die ausschließlich im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke für den Verein tätig sind.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer in den Zielen des Vereins und in der Existenz seiner Einrichtungen etwas Berechtigtes sieht. Die Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen sein. Der Beitritt geschieht schriftlich; über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftlich zu erklärenden Austritt, 
  • durch Ausschluss, 
  • durch Tod. 

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn der Auszuschließende vorher vom Vorstand gehört worden ist. 

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus den von den Mitgliedern gewählten Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein nach außen vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der vorhandenen Mittel. Er erstellt den Haushaltsplan zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie den Jahresbericht. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

 

Die Vorstandswahl an der Mitgliederversammlung wird wie folgt durchgeführt:

  • Es müssen mindestens 8 Vereinsmitglieder anwesend sein.
  • Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt.
  • Es dürfen auf dem Stimmzettel eine, mehrere oder alle Personen, die zur Wahl stehen, aufgeführt werden. D. h., jedes Vereinsmitglied hat für jede zur Wahl stehende Person 1 Stimme.
  • Um in den Vorstand gewählt zu werden, muss eine Person mindestens die Hälfte der Stimmen plus 1 auf sich vereinigen.
  • Erreicht keine der zur Wahl stehenden Personen die notwendige Anzahl der Stimmen, wird die Wahl wiederholt.
  • Führt dies erneut zu keinem Ergebnis, so wird die Amtszeit des bisherigen Vorstandes um ein Jahr verlängert und im Folgejahr erfolgt eine neue Wahl zu denselben Bedingungen. 
  • Kam ein Vorstandswechsel oder –bestätigung zustande, beträgt die neue Amtszeit wie vorgenannt.
  • Ein Mitbewohner des Hauses kann aufgrund gegenseitigem Datenschutz und entstehenden Interessenskonflikten nicht in den Vorstand gewählt werden

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, in der der Vorstand einen Rechenschaftsbericht zu geben und einen Haushaltsplan vorzulegen hat. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 

10 Mitglieder zusammen haben das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen vom Vorstand zu verlangen. Die Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen schriftlich mit angemessener, mindestens 14-tägiger Frist zu laden; die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch einfachen Brief an die vom einzelnen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist oder durch fristgleiche Veröffentlichung in den Printmedien im Müllheimer Raum bewirkt wurde. 

Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 

Über die Mitgliederversammlung ist eine von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften werden gesammelt aufbewahrt; sie können von den Mitgliedern eingesehen werden. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Wahl der Personen des Vorstandes 
  • Satzungsfragen, 
  • Auflösung des Vereins. 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.